Vermögensarrest und Beschlagnahme
Für den Fall, dass eine Staatsanwaltschaft auch nur den geringsten Verdacht hegt, Gegenstände bzw. Vermögenswerte jedweder Art könnten anlässlich eines Strafverfahrens eingezogen (§§73 – 76b StGB) werden, hat sie die Befugnis diese Vermögenswerte einstweilen zu sichern. Die Einzelheiten hierzu sind in den § § 111 b bis 111 i StPO geregelt.
Die Sicherung erfolgt durch Beschlagnahme (§§ 111b – 111d StPO) oder Vermögensarrest (§§ 111e – 111i StPO). Der Unterschied zwischen Beschlagnahme und Arrest soll an dieser Stelle nicht weiter beleuchtet werden. Der Effekt ist jeweils der Gleiche. Man hat keinen Zugriff mehr auf die Vermögenswerte.
Gegenstand der Beschlagnahme bzw. des Vermögensarrestes können sämtliche geldwerten Güter und Rechte sein, also alles was in irgendeiner Form irgendeinen wirtschaftlichen Wert hat.
Praxistipp
Wer sich mit einem Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche, Steuerhinterziehung oder sonst irgendeinem Vermögensdelikt konfrontiert sieht, sollte realisieren dass sämtliche seiner Vermögenswerte akut gefährdet sind. Wer als Beschuldigter eines Ermittlungsverfahrens seine eigenen Vermögensverwertung derart umgeschichtet, dass sie einem staatlichen Zugriff entzogen werden, macht sich nicht strafbar. Eine derartige Selbstbegünstigung ist nach derzeitiger Rechtslage (noch) nicht strafbar. Wer allerdings einer anderen Person, der Beschuldigter eines derartigen Ermittlungsverfahrens ist, hilft dessen Vermögenswerte vor dem staatlichen Zugriff zu bewahren, läuft Gefahr, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Begünstigung (§ 258 StGB) eingeleitet wird. Es empfiehlt sich daher den Rat eines erfahrenen Wirtschaftstrafverteidigers einzuholen.