Durchsuchung wegen Kinderpornografie/sexueller Missbrauch?
Durchsuchung wegen Kinderpornografie (§ 184b) / sexueller Missbrauch (§ 176) / Vergewaltigung (§ 177)
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Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Barduhn, erreichbar ab 06:00 Uhr früh
So verhalten Sie sich bei einer polizeilichen Durchsuchung
Außer Ihren Personalien sagen Sie absolut nichts! Sie reden sich andernfalls um Kopf und Kragen!
Zu den Personalien gehören weder Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (wie Einkommen, Vermögen, Schulden) noch Ihr derzeitiger oder früherer Arbeitgeber. Lediglich der Beruf ist anzugeben, der zum Zeitpunkt der Befragung zum Bestreiten des Lebensunterhalts dient (z. B. Spenglermeister, Bankkaufmann, Rechtsanwalt, Hausmeister).
Antworten Sie insbesondere nicht auf Fragen, ob Ihnen irgendwelche Email-Adressen, Benutzernamen, Telefonnummern, Chatplattformen, Messagingdienste oder ähnliches bekannt sind oder Sie diese nutzen.
Geben Sie keine Passwörter oder Entsperrcodes preis!
Gerade bei Durchsuchungen wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte, § 184b StGB, werden Beschuldigte nach Passwörtern für Ihre Geräte gefragt, oft unter dem „wohlgemeinten“ Hinweis der Polizeibeamten, man könne die Geräte ohnehin knacken, dies bedeute nur einen enormen Kostenaufwand, der von dem Beschuldigten zu zahlen sei, und das Gerät würde dabei zerstört.
Beides stimmt in dieser Absolutheit nicht. Es gibt tatsächlich Zugangssperren, die von der Polizei oder IT-Sachverständigen umgangen werden können, jedoch bei Weitem nicht alle (selbst die Fa. Cellebrite beisst sich bei ordentlich gesicherten Geräten die Zähne aus). Auch müssen nicht alle Geräte bei dem Versuch, die Sperren zu umgehen, zerstört werden.
Wenn es opportun erscheint, kann Ihr Verteidiger Passwörter jederzeit an die Polizei oder den Auswerter nachreichen, nachdem vorher gemeinsam mit dem Beschuldigten das Für und Wider abgewogen worden ist.
Es mag eine Ausnahme geben: Wenn Sie es mit einem vernünftigen Polizeibeamten zu tun haben und es um einen eher geringfügigen Vorwurf geht (Sie seien Mitglied in einer whatsapp-Gruppe gewesen, in die ein anderes Gruppenmitglied kinderpornografische Inhalte eingestellt hat), kann es unter Umständen sinnvoll sein, dem Beamten das Startpasswort für beispielsweise den Laptop Ihres Arbeitgebers mitzuteilen, da es im Ermessen des Durchsuchungsleiters steht, ob er beschlagnahmt wird oder nicht. Es gibt Fälle, in denen bei dieser Vorgehensweise auf die Beschlagnahme des „Berufsrechners“ verzichtet worden ist.
Widersprechen Sie der Durchsuchung! Ein Anwalt täte das auch!
Sie können in den wenigen Sekunden zwischen Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses und dem Beginn der Durchsuchung nicht überblicken, ob die Durchsuchung rechtswidrig ist oder nicht. Nicht einmal ein auf Verteidigungen im Sexualstrafrecht spezialisierter Anwalt kann das, weswegen auch ein bei einer Durchsuchung anwesender Anwalt der gesamten Durchsuchung prophylaktisch widersprechen würde.
Einer nachträglichen rechtlichen Überprüfung der Durchsuchungsmaßnahme und der Geltendmachung etwaiger sich aus einer unzulässigen Durchsuchung ergebender Beweisverwertungsverbote könnte ansonsten Ihr (sog. „konkludentes“) Einverständnis als Betroffenem entgegenstehen.
Unterschreiben Sie nichts!
Wenn Sie von der Polizei morgens in der Früh mit einem Durchsuchungsbeschluss überrumpelt werden, die ganze Angelegenheit vor den eigenen Familienangehörigen, der Freundin, den Nachbarn hochnotpeinlich ist, sind Sie weit davon entfernt, die Muße zu haben, nachzuvollziehen, ob alles, was auf der „Liste der beschlagnahmenten Gegenstände“ außer dem von den Polizeibeamten an Handgeschriebenen vermerkt ist, auch zutrifft. Dasselbe gilt für das Durchsuchungsprotokoll.
Unterschreiben Sie es daher nichts. So vermeiden Sie, dass Ihnen Ihre Unterschrift von irgendeinem Strafrichter oder einem Staatsanwalt nachher vorgehalten wird mit der Bemerkung, Sie hätten den Maßnahmen doch schriftlich zugestimmt oder hätten doch bestätigt, dass die alle Gegenstände, die beschlagnahmt wurden, auf der Liste aufgeführt seien.
Verlangen Sie ein Durchsuchungsprotokoll, in dem die beschlagnahmten Gegenstände aufgeführt sind
Bestehen Sie darauf, dass alles, was beschlagnahmt wird, einzeln in dieses Protokoll eingetragen wird. Jede CD, jeder USB-Stick. Achten Sie darauf, ob irgendwelche Speichermedien in anderen Geräten vorhanden sind, z. B. Micro-SD-Karten im Laptop o. ä. Diese müssen gesondert aufgeführt werden.
Wenn alle beschschlagnahmten Gegenstände aufgeführt sind, verweigern Sie trotzdem die Unterschrift auf der Beschlagnahmeliste, da dort auch allerhand Erklärung vorgedruckt sind, die Sie in Ihrem Inhalt in der angespannten und emotional aufgeladenen Situation nicht erfassen können.
Merke: Sie haben Anspruch auf eine Liste der beschlagnahmten Gegenstände, die Polizei hat aber keinen Anspruch auf Ihre Unterschrift.
Keine vollständige erkennungsdienstliche Behandlung! Widersprechen Sie Ihrer Mitnahme auf´s Revier!
Wenn Ihnen die Beamten eröffnen, Sie würden nach Abschluss der Durchsuchung mit auf das Polizeirevier genommen, damit Sie dort vernommen und erkennungsdienstlich behandelt werden, protestieren Sie – natürlich nur verbal:
Ich erstritt vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt eine Entscheidung, nach selbst bei einer Verurteilung wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte – auch solcher, auf denen der sexuelle Missbrauch abgebildet wird -, keine vollständige erkennungsdienstliche Behandlung durchgeführt werden darf, sondern nur Fingerabdrücke genommen werden dürfen, aber keine Lichtbilder des Verurteilten aufgenommen werden dürfen. Weisen Sie die Beamten darauf hin und äußern Sie, dass Sie auch vor einer Anzeige wegen Nötigung nicht zurückschrecken, wenn Sie gezwungen werden, sich fotografieren zu lassen!
Verlangen Sie von den Beamten, dass Sie vor einer erkennungsdienstlichen Behandlung über deren Umfang und deren Grund zunächst angehört werden sollen. Tragen Sie weiter gegenüber den Beamten vor, dass Sie ohnehin nichts zu den Tatvorwürfen sagen werden, so dass es keinen Grund gäbe, Sie auf das Revier mitzunehmen.
Sollte Sie trotzdem mitnehmen, leisten Sie keinesfalls körperlichen Widerstand, aber äußern, dass Sie für den Fall, dass sich herausstellen sollte, dass die erkennungsdienstliche Behandlung rechtswidrig war, Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung gegen die Beamten erstatten werden.