Sexueller Missbrauch – bester Anwalt

bester Anwalt

Wer seinen Mantel nach dem Wind hängt, beeinflussbarer, unsicher, selbstzweifelnd, konfliktscheu ist, hat als Verteidiger keinen Platz in Missbrauchsverfahren, mag er ein noch so begnadeter Jurist sein. Er oder sie soll sich mit Mietstreitigkeiten, Unfallabwicklungen und Scheidungsverfahren befassen.

Der beste Anwalt im Missbrauchsverfahren hat von Gesetzes wegen uneingeschränkt all das in das Strafverfahren – sei es das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder das Hauptverfahren vor einer großen Strafkammer – rechtswirksam einzubringen, was zur Entlastung des Beschuldigten dient oder auch nur dienen könnte.

Die Schwierigkeit der Umsetzung dieses Auftrages gründet auf dem maßgeblichen Unterschied zwischen Verteidigungen in Missbrauchsverfahren und in anderen, „gewöhnlichen“ Strafverfahren:

zäher Anwalt

Während der als Verteidiger tätige Anwalt in einem Betäubungsmittel- oder Geldwäscheverfahren von keinem der übrigen Beteiligten ernsthaft gehindert wird, den Angeklagten entlastende Tatsachen mittels Beweisanträgen oder intensive, sich über mehrere Verhandlungstage erstreckende Zeugenbefragungen einzuführen, schlagen ihm in Verfahren wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs von Kindern bei unprofessionellen oder aber voreingenommenen Verfahrensbeteiligten emotionale Aufwallungen entgegen, die von Unverständnis bis hin zu persönlichem Hass und körperlichen Angriffen in Verhandlungspausen reichen, so dass jede Minute der Hauptverhandlung zum erbitterten juristischen Gefecht wird.

Dem Verteidiger in einem solchen Missbrauchsverfahren muss dabei klar sein, dass er bei öffentlichkeitswirksamen Prozessen auch Zielscheibe des öffentlichen Unmuts werden kann, der sich unter anderem in schriftlichen Morddrohungen äußern kann.

örtlicher Anwalt

Das von Feld-, Wald- und Wiesenanwälten gegenüber ihrer Stammmandantschaft (Scheidung, Unfall, Nachbars Hecke) bemühte Argument, es sei besser, sie mit der Verteidigung im Missbrauchsverfahren zu beauftragen als einen Frankfurter, Münchner oder Hamburger Verteidiger, den der Beschuldigte noch nie persönlich gesehen hat, weil sie den Richter ja schon seit Jahren persönlich kennen und im selben Tennisverein sind wie der Staatsanwalt, ist völliger Blödsinn:

Unabhängig davon, dass es – entgegen manchem Stammtischgeschwätz – gleichgültig ist, ob irgendwer den Richter kennt, da auch dessen Urteile die Revision beim Oberlandesgericht oder beim Bundesgerichtshof überstehen müssen, ist es sogar von großem Vorteil, wenn der beauftragte Verteidiger kein „Stamm- oder Heimatgericht“ hat, sondern deutschlandweit tätig ist.

Der heimische Verteidiger, der stets vor demselben Gericht verteidigt, mag seine Verteidigung nämlich auch danach ausrichten, dass er mit diesem Vorsitzenden und diesem Staatsanwalt noch viele andere Verfahren zu bestreiten hat, während ein Angeklagter üblicherweise nur ein einziges Mal gegen den Verdacht einer Missbrauchstat verteidigt wird.

Eine solche „Verteidigung“ ist dann nicht selten von der Intention geleitet, Gericht und Staatsanwaltschaft bloß nicht zu verstimmen.
Und das geht in Missbrauchsverfahren immer (!) zu Lasten des Angeklagten.
Denn da geht es schließlich um mehr als die Frage, ob der Führerschein nun für lediglich neun oder doch für zwölf Monate weg ist.

Der beste Anwalt ist selten der örtliche Anwalt. Und wenn er es ist, dann nicht deshalb, weil am Gerichtsort ansässig ist.

standhafter Anwalt

Auszug einer Anklage der Staatsanwaltschaft im Gerichtssprengel des OLG Frankfurt am Main:

Seit August [Auslassung Jahreszahl] bis [Auslassung Datum] kam der Angeschuldigte jeden dritten Abend in das Kinderzimmer der am [Auslassung Datum] geborenen Stieftochter [Auslassung Name] im Haus der Familie in der …straße in [Ort], während die Mutter der Geschädigten schlief, und legte sich hinter die der Geschädigten in das Bett. Er zog der Geschädigten die Schlafanzughose und auch die Unterhose aus und strich mit der Hand über die Scheide der Geschädigten für die Dauer von etwa einer halben Stunde. Danach schob er einen Finger in die Vagina der geschädigten und bewegte diesen.

Dies ist ein Auszug einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft. Die Zahlen 53. – 112. geben die Fallzahlen an:
60 Taten! Das kann sich doch kein zwölfjähriges Mädchen ausgedacht haben. Oder doch?
60 Taten – da muss doch etwas dran sein. Oder nicht?
Wer als Verteidiger eine Sekunde am Ziel des Freispruchs zweifelt, ist fehl am Platz.

Die ganze Sache war komplett erlogen, um nach der Trennung der Eltern den neuen Mann der Mutter aus der Familie zu verjagen.

Im freisprechenden Urteil der Großen Strafkammer heißt es:

Der Angeklagte wird freigesprochen.
Der Angeklagte ist für die in diesem Verfahren erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen.

Nach der durchgeführten Beweisaufnahme vermag die Kammer nicht mit der für eine Verurteilung notwendigen Sicherheit Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten zu treffen. Zwar ist insbesondere im Hinblick auf [Name], einem ruhigen, ernsthaften Mädchen, keinerlei Motiv für eine etwaige Falschbelastung des Angeklagten ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung waren aber beide kindliche Zeuginnen bereits von Lehrern, der Schulpsychologin, Polizei, Kammer im Rahmen der ersten Hauptverhandlung im Juni [Jahreszahl] sowie der Sachverständigen Dr. B. zu dem Geschehen befragt worden und gerade zu Beginn des Verfahrens teilweise suggestiv, so dass die Aussagen der Kinder Ungereimtheiten aufwiesen. Durch diese Ungereimtheiten und die mögliche Beeinflussung durch die vorangegangenen Befragungen vermochte die ebenfalls vernommene Sachverständige Dr. B. – Dipl.-Psychologin, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie – die Nullhypothese nicht als widerlegt anzusehen, da die Aussagen auch anders als durch das eigene Erleben hätten zustande gekommen sein können. Aufgrund dessen sah sich die Kammer außerstande, das nach der Lebenserfahrung ausreichende Maß an Sicherheit an der Täterschaft des Angeklagten zu gewinnen, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen, so dass der Angeklagte nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen war.

Weshalb erwähnt die Strafkammeru so ausführlich, dass sie den Angeklagten nach dem Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“ freigesprochen hat?

Weil die Mitglieder der Strafkammer auf diese Weise einer Anzeige gegen sich wegen Freiheitsberaubung und Rechtsbeugung vorbeugen. Hatten sie doch den Angeklagten, der im Raum Frankfurt am Main geboren ist, sein Lebtag dort verbracht hat, verheiratet ist und zeitlebens in Frankfurt am Main gearbeitet hat, unter dem Deckmantel des Haftgrundes der „Fluchtgefahr“ nach einem der ersten Prozesstage in Untersuchungshaft geschickt, freilich nicht, ohne vorher beiläufig zu erwähnen, dass im Falle eines Geständnisses die Strafe sehr viel milder ausfalle.

Und das, obgleich während des Ermittlungsverfahrens eine ältere, erfahrene Ermittlungsrichterin den dort schon von der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehl zwar erlassen, aber sogleich gegen Meldeauflagen außer Vollzug gesetzt hat.

ängstlicher Anwalt

Es war also der Versuch der Strafkammer, dem Angeklagten einen Vorgeschmack auf die Haft zu geben, damit er derart eingeschüchtert all das zugibt, was die Staatsanwaltschaft – den Lügen der beiden Mädchen glaubend – an Unwahrem in ihrer Anklageschrift niederschrieb.

Auch in Situationen, in denen die Staatsanwaltschaft, die Strafkammer durch ihren Vorsitzenden oder gar der Haftrichter bei der Frage des Erlasses eines Haftbefehls gewaltigen Druck auf den Beschuldigten aufbauen, um diesen dazu zu bewegen, die Vorwürfe zu einzugestehen, darf der Verteidiger diesem Druck nicht nachgeben und dem Beschuldigten zum Geständnis raten, selbst wenn ihm in manchen Fällen eine „besonders milde“ Strafe in Aussicht gestellt wird (drei Jahre mit Geständnis statt fünfeinhalb ohne).

Der beste Anwalt in Missbrauchsverfahren wehrt solche Einschüchterungsversuche von vorneherein ab.

kritischer Anwalt

Ich habe in den letzten 21 Jahren Strafverteidigung in Sexualstrafsachen erfahren, dass kein Vorwurf zu monströs, keine Motivlage zu offensichtlich sein kann, um nicht doch irgendjemanden von Einfluss zu finden, der sich um das „Opfer“ kümmert und dessen erfundene Geschichte ohne jede kritische Auseinandersetzung voll und ganz glaubt – und so letztendlich denjenigen zum tatsächlichen Opfer macht, der auf der Anklagebank sitzt.

Im zitierten Fall wurde der Angeklagte vom Vorwurf des 60-fachen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen – nach der inhaltlich maßgeblich von der Verteidigung bestimmten Beweisaufnahme beantragte auch die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft – die für die Anklage verantwortlich zeichnete -, den Angeklagten freizusprechen: Er sei es wohl doch nicht gewesen.