Privatklage

"In dem Ermittlungsverfahren gegen Hans Müller wird der Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweisen."

Eines vorweg: Die Beschreitung des Privatklageweges ist in den allermeisten Fällen vergeudete Zeit und rausgeschmissenes Geld. Wenn schon die Amts- oder Staatsanwaltschaft keinerlei Interesse an der Verfolgung einer angezeigten Straftat hat, dann dürfte sich das Interesse eines Gerichts in Grenzen halten, über den angezeigten Vorfall eine Hauptverhandlung abzuhalten.

Daher nur informationshalber einige Worte zur Privatklage:

Nicht nach jeder Strafanzeige bzw. nach jedem Strafantrag kommt es anschließend auch zu einem Strafverfahren gegen den Angezeigten. Die Staatsanwaltschaft kann als Ermittlungsbehörde aus verschiedenen Gründen auf eine Anklageerhebung verzichten, beispielsweise wegen geringer Schuld oder weil sie der Meinung ist, dass dem mutmaßlichen Täter die Tat nicht nachgewiesen werden kann.

In einigen vom Gesetz ausdrücklich festgelegten Fällen kann die Staatsanwaltschaft ohne das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen trotzdem von einer Anklage absehen und den Anzeigeerstatter auf den Privatklageweg verweisen, wenn kein öffentliches Interesse an einer Anklageerhebung besteht. Das Privatklageverfahren dient der Entlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten bei „Bagatell“ – Verfahren und kommt unter anderem bei folgenden Straftaten in Frage:

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Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel dann kein öffentliches Interesse an einer Anklageerhebung sehen, wenn die Tat nicht besonders schwerwiegend war oder sich im privaten Umfeld von Täter und Opfer abgespielt hat („nur den Rechtskreis der unmittelbar Beteiligten tangiert“). Bei weniger gravierenden Körperverletzungen und Beleidigungen wird häufig auf die Privatklage verwiesen. In der Regel teilt die Staatsanwaltschaft dem Anzeigenerstatter schriftlich mit, dass sie kein öffentliches Interesse an einer Anklage sieht und dem Anzeigeerstatter der Privatklageweg offen steht.

   Hausfriedensbruch

    Beleidigung

    Verletzung des Briefgeheimnisses

    Körperverletzung

    Bedrohung

    Sachbeschädigung

Die Staatsanwaltschaft wird in der Regel dann kein öffentliches Interesse an einer Anklageerhebung sehen, wenn die Tat nicht besonders schwerwiegend war oder sich im privaten Umfeld von Täter und Opfer abgespielt hat („nur den Rechtskreis der unmittelbar Beteiligten tangiert“). Bei weniger gravierenden Körperverletzungen und Beleidigungen wird häufig auf die Privatklage verwiesen. In der Regel teilt die Staatsanwaltschaft dem Anzeigenerstatter schriftlich mit, dass sie kein öffentliches Interesse an einer Anklage sieht und dem Anzeigeerstatter der Privatklageweg offen steht.

Die Vorrausetzungen der Privatklage

1. Sühneversuch

Bevor das eigentliche Privatklageverfahren zulässig ist, muss bei einigen Straftaten, wie zum Beispiel bei Körperverletzung und Beleidigung, ein Sühneversuch unternommen werden. Er wird in der Regel bei einer kommunalen Schiedsstelle durchgeführt. Beim Sühneversuch sollen beide Parteien erscheinen und versuchen, sich zu einigen. Eine schriftliche Bescheinigung über einen solchen Versuch ist in den gesetzlichen vorgeschriebenen Fällen zwingende Voraussetzung für eine Privatklage. Erscheint eine Partei nicht, gilt der Sühneversuch trotzdem als durchgeführt.

2. Einreichung einer Privatklageschrift

Die Privatklage muss schriftlich bei dem nach der Strafprozessordnung örtlich zuständigen Amtsgericht eingereicht werden. Hierbei sind zahlreiche Formalien zu beachten.

3. Gebührenvorschuss / Sicherheitsleistung

Bevor das Gericht über die Klage verhandelt, muss der Privatkläger einen Gebührenvorschuss leisten und eine Sicherheitsleistung für den Beschuldigten erbringen. Damit soll verhindert werden, dass der Staat oder der Beschuldigte auf seinen Kosten sitzen bleibt.

 

Wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird das Gericht die Privatklage verhandeln. Prozessual ist das Privatklageverfahren mit einem „gewöhnlichen“ Strafverfahren nahezu identisch, insbesondere gelten für die Bewertung der Tat die Vorschriften der Strafprozessordnung. Die Staatsanwaltschaft nimmt an dem Verfahren nicht teil, sondern wird gerade durch den Privatkläger ersetzt. Im Privatklageverfahren schlüpft also der Kläger in die Rolle des Staatsanwaltes.