Kalatogtat/Katalogstraftat

Definition der Katalogtat

Eine Katalogtat, auch Katalogstraftat genannt, ist eine in einer Liste aufgeführte Straftat, wobei diese Liste in einer (Ermächtigung-)Vorschrift der Strafprozessordnung – selten in Nebengesetzen – enthalten ist; diese Vorschrift ermächtigt die Ermittlungsbehörden bei dem Vorliegen des Verdachtes eines der in der Liste genannten Straftatbestandes zu besonders intensiven Ermittlungsmaßnahmen wie beispielswiese zur Überwachung der Telekommunikation nach § 100 a) Abs. 2 Nr. 1 m) StPO, zur akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100 c) Abs. 2 Nr. 1. l )StPO, zur akustischen Überwachung außerhalb von Wohnraum gem. § 100 f) Abs. 1 StPO, zur Ermittlung der Geräte- und Kartennummer sowie den Standort eines Mobilfunkgerätes gem. § 100 i) StPO.

Bedeutung für die erfolgreiche Strafverteidigung

Es gehört daher zum Standard einer Strafverteidigung, zu überprüfen, ob die Ermittlungsmaßnahme, mittels derer die Ermittlungsbehörden Beweismittel zu Lasten des Beschuldigten gefunden zu haben glauben, rechtmäßig angewandt wurde. Der Verteidiger hat zum einen zu untersuchen, ob überhaupt ein begründeter Tatverdacht einer Katalogtat besteht; bejahendenfalls hat er zum zweiten zu überprüfen, ob die genaue Variante des Tatbestandes, auf den sich der Verdacht bezieht, auch im Katalog enthalten ist.

Die am häufigsten verwendete besondere Eingriffsermächtigung der Strafprozessordnung

Der in der strafprozessualen Praxis der Ermittlungsbehörden am häufigsten bemühte Katalog ist der des § 100a StPO, in dem die Tatbestände gelistet sind, bei deren Verdacht (!) die Überwachung der Telekommunikation erlaubt ist, wobei auf diesen Katalog zahlreiche andere Maßnahmen wie gestützt werden.

Der § 100a StPO lautet ausschnittsweise bezüglich solcher Tatbestände, die im Strafgesetzbuch zu finden sind:

(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn

  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
  2. die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
  3. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.

Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:

  1. Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
  2. Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
  3. Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
  4. Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,
  5. Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,
  6. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,
  7. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Absatz 1 und 2, § 184c Absatz 2,
  8. Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
  9. Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 233 Absatz 2, den §§ 233a, 234, 234a, 239a und 239b,
  10. Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,
  11. Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
  12. gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
  13. Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4; beruht die Strafbarkeit darauf, dass die Straflosigkeit nach § 261 Absatz 9 Satz 2 gemäß § 261 Absatz 9 Satz 3 ausgeschlossen ist, jedoch nur dann, wenn der Gegenstand aus einer der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten herrührt,
  14. Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,
  15. Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,
  16. Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,
  17. Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
  18. Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,
  19. gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,
  20. Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,