Wie entsteht ein Geldwäscheverdacht?

Im Wesentlichen gibt es hier zwei Szenarien. Die Ermittlungsbehörden ermitteln wegen des Verdachts irgendwelcher Straftaten und stoßen dabei auf Taterträge, die an Dritte weitergegeben wurden. Dies wäre der logische von § 261 StGB vorgegebene Weg, denn dieser beginnt in Abs. 1 mit den Worten, „wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt“.

Der zweite Ansatz bezieht sich auf die im Geldwäschegesetzes (GwG) geregelten Sachverhalte. Vereinfacht ausgedrückt lässt sich dieses Szenario wie folgt erklären: Geldwäsche ist das Einschleusen „bemakelter“ Vermögenswerte in den normalen Wirtschaftskreislauf. Ob derartige Vermögenswerte  auf irgendwelche Straftaten zurückzuführen sind oder nicht, lässt sich nicht unmittelbar erkennen. Letztlich können sämtliche Vermögenswerte, die in einem Wirtschaftskreislauf von einem Wirtschaftssubjekt auf ein anderes übertragen werden, aus Straftaten herrühren. Das Geldwäschegesetzes (GwG) macht daher sämtliche Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu Hilfspersonen der Ermittlungsbehörden.

Vereinfacht ausgedrückt: jedenfalls sämtliche gewerblich bzw. beruflich am Wirtschaftsleben Beteiligten sind verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass „bemakelte“ Vermögenswerte aufgespürt werden können. In diesem Zusammenhang sind Sie verpflichtet sämtliche Transaktionen, die ihnen verdächtig vorkommen bzw. nach dem Geldwäschegesetzes (GwG) als verdächtig eingestuft werden an eine extra hierfür geschaffene zuständige sogenannte Zentrale Meldestelle (§ 27 GwG) zu melden.

Nahezu sämtliche Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) resultieren aus derartigen Verdachtsmeldungen. Insbesondere Banken, aber auch Glücksspielunternehmer, Händler von Luxusgütern, Notare, teilweise sogar Rechtsanwälte und viele andere (§ 2 GwG), sind verpflichtet, sämtliche Transaktionen ihrer Vertragspartner, die nicht dem sonstigen Geschäftsgebaren der Vertragspartner entsprechen, zu melden.

Die Staatsanwaltschaften wiederum prüfen die Verdachtsanzeigen nicht etwa darauf, ob die Verdachtsanzeigen mit irgendwelchen Straftaten in Verbindung zu bringen sind, sondern lediglich darauf, ob sie sich die durchgeführten Transaktionen irgendwie erklären können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche eingeleitet.

Fazit

Im Gegensatz zu allen anderen Delikten, bedarf es für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche (§ 261 StGB) keines „konkreten“ Verdachtes.