Welche Folgen / Strafe droht mir?

Keine Sanktion bei Einstellung nach §§170, 153 StPO

Wenn nach optimaler Verteidigung das von einer Staatsanwaltschaft gegen Sie nach den §§ 170 oder 153 StPO eingestellt wird, zahlen Sie weder eine Geldstrafe noch eine Geldauflage.

Einstellung gegen (Geld-)Auflage nach § 153a StPO

261 StGB ist – etwa im Gegensatz zum Abruf kinderpornografsicher Schriften nach §184b StGB – kein Verbrechens-, sondern ein Vergehenstatbestand, der einer Einstellung gegen Auflage nach § 153a StPO zugänglich ist.

Einer solchen Einstellung müssen Sie zustimmen, dann wird das Verfahren vorläufig eingestellt. Wenn Sie die Auflage erfüllt haben – in den allermeisten Fällen Zahlung eines Geldbetrages an die Staatskasse (mein Petitum in solchen Fällen) oder an eine gemeinnützige Einrichtung – wird das Verfahren endgültig eingestellt.

Geld-/Freiheitsstrafe

Im Falle einer rechtskräftigen (!) Verurteilung richtet sich die Sanktion danach, ob die Geldwäschehandlung vorsätzlich oder leichtfertig begangen worden ist.

Für die vorsätzliche Geldwäsche kann Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe verhängt werden.

Die leichtfertige Geldwäsche hat einen Regelstrafrahmen von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Entscheidend für die Frage, welche Strafe für welche (Geldwäsche-) Handlung zu erwarten ist – von „gerecht“ will man sich als Nicht-Politiker nicht zu sprechen anmaßen -, ist die subjektive Seite der handelnden Person:

Ihre Vorstellungen, Wahrnehmungen, Kenntnisse, Motive und Ziele.

So unterscheidet auch der Tatbestand der Geldwäsche zwischen Vorsatz – Absätze 1 und 2 – und Leichtfertigkeit – Abs. 6:

I. Die vorsätzliche Geldwäsche, § 261 Abs. 1 u. 2 StGB, und deren besonders schwere Fälle, Abs. 4

Der „abstrakte“ Strafrahmen für Geldwäschehandlungen, die mit Vorsatz – also entweder absichtlich oder wissentlich oder auch nur billigend in Kauf nehmend – begangen worden sind, liegt bei Fällen, die nicht zu den besonders schweren des § 261 Abs. 5 StGB gehören, bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens fünf Jahren pro Handlung.

Ein besonders schwerer Fall liegt nach dem Abs. 5 des § 261 StGB vor, wenn der Täter entweder gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt.

Wer nun denkt, beide Varianten beträfen nur Berufskriminelle wie Drogenhändler, Tresorknacker oder Zuhälter, der täuscht sich:

Gewerbsmäßiges Handeln kann bereits bei einer allerersten Geldwäschehandlung, beispielswiese dem Abheben eines lediglich dreistelligen Geldbetrages von einem Konto und dessen Bareinzahlung auf ein anderes Konto und anschließender Weiterleitung angenommen werden. Die Gewerbsmäßigkeit definierte der Bundesgerichtshof, Az. 2 StR 511/10, bei der teilweisen Aufhebung und teilweisen Abänderung eines Urteils des Landgerichts Gießen vom 1. Juli 2010 nämlich folgendermaßen:

„Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer verschaffen will. Liegt diese Absicht vor, ist bereits die erste Tat als gewerbsmäßig begangen einzustufen, auch wenn es entgegen den ursprünglichen Intentionen des Täters zu weiteren Taten nicht kommt. Eine Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Deliktsbegehung setzt daher schon im Grundsatz nicht notwendig voraus, dass der Täter zur Gewinnerzielung mehrere selbständige Einzeltaten der jeweils in Rede stehenden Art verwirklicht hat. Ob der Angeklagte gewerbsmäßig gehandelt hat, beurteilt sich vielmehr nach seinen ursprünglichen Planungen sowie seinem tatsächlichen, strafrechtlich relevanten Verhalten über den gesamten ihm anzulastenden Tatzeitraum.“

In einem Urteil des Amtsgerichts Darmstadt [Az. 212 Ls 360 Js 33848/05] heißt es zum Beispiel lapidar:

„Da der Angeklagte offensichtlich mit seinem Ruhestand nicht zufrieden war, versuchte er, sich eine Nebentätigkeit zu verschaffen. Da er über gute Internetkenntnisse verfügt, gelang es ihm, auf eine Seite zu stoßen, bei der angeboten wurde, für Geld Transfers, „Vermittlungsgebühren“ zu zahlen. Die „Span-Mails“ dem Angeklagten zugesandten Angebote, veranlassten ihn, ein Extrakonto bei der Frankfurter Sparkasse 1822 zu eröffnen, auf dem Gelder angewiesen und von ihm weitergeleitet werden sollten. Zugesagt wurde ihm ein monatlicher Verdienst von bis zu 15.000,- € sowie 15,- Dollar Stundenlohn zzgl. 3 % der zukünftig von ihm zu überweisenden Summen. … Der Angeklagte hat sich soweit es den äußeren Tatbestand betrifft, geständig eingelassen, bestreitet aber, gewusst zu haben, dass es sich um illegale Gelder gehandelt habe. Hier wird er jedoch widerlegt. Bei aller oberflächlichen Überprüfung, die der Angeklagte durch verschiedene Gespräche oder Kontaktieren des Internets durchgeführt hatte, kann ihm nicht der Vorwurf erspart bleiben, dass er wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm, dass es sich bei den ihm überwiesenen Geldern um illegales Geld handelte. … Der Angeklagte handelte auch gewerbsmäßig, da er nach eigener Einlassung beabsichtigte, in den Erträgen zumindest zum Teil seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.“

Das Amtsgericht Darmstadt verurteilte den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Geldwäsche in 5 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten.

In der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt wurde der Angeklagte sodann unter Freisprechung im Übrigen wegen Geldwäsche in einem Fall zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 80.- Euro verurteilt. Dass der Angeklagte eine „wiederholte Tatbegehung“ beabsichtigte, vermochte das Landgericht Darmstadt im Gegensatz zum Amtsgericht trotz entsprechender Bemühungen der Staatsanwaltschaft Darmstadt nicht zu erkennen.

Beispiele für strafschärfende Umstände aus der Rechtsprechung:

  • besondere Schwere der Vortat, die dem Täter bekannt ist (BGH NStZ 1995, NSTZ Jahr 1995 Seite 500);
  • Häufigkeit der Geldwäschehandlungen;
  • erheblicher Wert des Tatobjekts;
  • professionelle Organisation der Geldwäsche (weit verzweigtes Netz von Scheinfirmen).

Beispiele für strafmildernde Umstände aus der Rechtsprechung:

  • geringe Schwere der Vortat, die dem Täter bekannt ist;
  • finanzielle Abhängigkeit des Täters;
  • bagatellhafter Wert des Tatobjekts.
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Neben jeder Freiheitsstrafe von mind. sechs Monaten kann das Gericht Führungsaufsicht anordnen.

II. Die Strafbarkeit im Falle der leichtfertigen Begehungsweise der Geldwäsche, § 261 Abs. 6 StGB

Was die Geldwäsche zu einem probaten Massendelikt macht, mit der Folge, dass jeder Bürger jederzeit an jedem Ort der Geldwäsche verdächtigt werden kann, ist der Umstand, dass auch ein leichtfertiges Handeln unter Strafe steht, § 261 Abs. 6 StGB.

Die Einführung der Strafbarkeit des leichtfertigen Verkennens, dass der Gegenstand, mit dem die Geldwäschehandlung begangen worden sein soll, macht den Tatbestand des § 261 StGB zu einer Farce, einem rechtswidrigen Konstrukt eines Polizei- und Überwachungsstaates.

Im Falle dieser Leichtfertigkeit droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe an.