Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche ist das Besitzen, Erlangen, Weitergeben oder Verstecken eines Gegenstandes, der aus irgendeiner Straftat stammt.

Klingt einfach, ist es auch. Man muss jetzt noch wissen, was sich die Strafrechtspraxis unter „Gegenstand“, „aus irgendeiner Straftat“ und „stammt“ vorstellt, dann sieht man noch schärfer:

„Gegenstand“

meint alle Rechtsobjekte, die einen Vermögenswert haben: Das können beweglichen und unbeweglichen Sachen, aber auch Rechte sein – insofern ist „Gegenstand“ irreführend, da man sich darunter nichts Abstraktes vorstellt.

Konkret sind solche Gegenstände Bargeld, Buchgeld inländischer und ausländischer Währung, Forderungen, Wertpapiere, Edelmetalle, Grundstücke und Rechte an solchen, Beteiligungen an Gesellschaften, Anteile an Gesellschaftsvermögen, Bitcoins (siehe dazu „Bitcoin unter Generalverdacht“) und weitere digitalen Währungen.

Es werden sogar „tatsächliche Positionen“ erfasst, die von der Rechtsordnung zwar nicht anerkannt oder sogar verboten, jedoch verkehrsfähig sind und einen Wert haben, z. B. nichtige Forderungen und verbotene Gegenstände, wie etwa Betäubungsmittel oder Falschgeld.

Vergröbernd also: Alles werthaltige Verkehrsfähige.

„aus irgendeiner Straftat“

Der Gegenstand der Geldwäsche muss aus irgendeiner rechtswidrigen Tat stammen.

Sämtliche Straftaten kommen also als taugliche Geldwäschevortaten in Betracht. Auch Bagatelltaten wie ein hundsgewöhnlicher Diebstahl, ein Bagatellbetrug, eine einfache Steuerhinterziehung bringen geldwäschetaugliches Vermögen hervor.

Damit wird endgültig das gesamte Volksvermögen „kontaminiert“ werden und praktisch jeder Bürger ein potenziell der Geldwäsche Verdächtiger, siehe unten!

„stammen“, juristischer ausgedrückt: „herrühren“

Der Gesetzgeber hat weder im Wortlaut des 261 StGB noch in den Gesetzesmaterialien klare Konturen für Inhalt und Grenzen des Tatbestandsmerkmals „herrühren“ geschaffen.

Deshalb sind die Auslegungskriterien im Einzelnen äußerst umstritten, was ein ganz erhebliches Verteidigungspotential birgt.Im Ausgangspunkt ist zwischen unmittelbar und mittelbar aus der Vortat herrührenden Gegenständen zu unterscheiden.

Ob sich der bemakelte Vermögensgegenstand oder dessen Surrogat noch in den Händen des Vortäters befindet, soll dabei unerheblich sein. Der Gesetzgeber wollte sichergestellt wissen, dass auch eine Kette von Verwertungshandlungen erfasst wird, bei der der ursprüngliche Gegenstand unter Beibehaltung seines Wertes durch einen anderen ersetzt wird.

So sollte den Strafverfolgungsorganen auch der Zugriff auf Ersatzgegenstände (Surrogate) ermöglicht werden, und das unabhängig von ihrer Zuordnung zum Vermögen des Vortatbeteiligten und von etwaigen Rechten der Opfer der Vortat.

Wie kam man auf die Idee, einen solchen Tatbestand zu kreieren?

1. Task Force

261 StGB – Geldwäsche – wurde auf Empfehlungen der Financial Action Taks Force on Money Laudering (FATF) im Jahre 1992 in das Strafgesetzbuch eingeführt.

Das kam so:

Unsere amerikanischen Freunde, allzeit kriegsbereit und Anhänger pathetischer Worte, befanden sich seit Jahrzenten im „war on drugs“, um dessen Erfolg es ähnlich bestellt war wie um den mit ihren Kriegen in Vietnam und im Irak. Unverdrossen danach strebend, die Welt zu befrieden, ersannen sie den Plan, den Verbrechern dasjenige wegzunehmen bzw. uninteressant zu machen, was Anlass für das Begehen vermögensorientierter Straftaten ist: Geld.

Wie stellt man das an?

Indem man das aus Straftaten herrührende Geld dem Makel des Verbotenen, des Strafbewehrten unterwirft, so dass es für seinen Besitzer wertlos wird.

So ersannen die klugen Amerikaner den Straftatbestand der Geldwäsche. Geldwäsche ist das Haben, das Erwerben, das Weitergeben oder das Verstecken von Geld, das aus irgendeiner Straftat stammt.

Sie sehen, wie einfach es ist, die Welt vom Terrorismus und vom Drogenhandel zu befreien. Man muss bloß den Umgang mit dem aus solchen Straftaten stammenden Geld verbieten. Offenbar von diesem simplen amerikanischen Rezept verblendet verstieg sich unser aller damaliger Bundeskanzler Schröder beim Europagipfel von Tampere zur Aussage, man werde „die Geldwäsche ausmerzen, wo immer sie sich zeige“.

2. "Ausmerzen" eines allgegenwärtigen Phänomens

Geldwäsche ist per definitionem zwingende Folge jeder vermögensorientierten Kriminalität (Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Untreue usw. usf.).

Das Erreichen des Ziels, „die Geldwäsche auszumerzen“ durch die Verkehrsunfähigkeit jeglichen kontaminierten Vermögens würde folgerichtig entweder das Ende der irdischen Kriminalität oder die Abschaffung des Geldes voraussetzen. Beides ist, wie auch Herr Schröder zugeben muss, nicht ansatzweise gelungen.

Gemessen an dem hehren Ziel, die Geldwäsche auszumerzen, geht der Erfolg dieses Straftatbestandes gegen Null. Es werden pro Jahr ein paar wenige Millionen aufgespürt, während das Geldwäschevolumen in Deutschland gerne auf „jährlich 100 Milliarden Euro“ geschätzt wird (so der Kriminologe Kai Bussmann in der Welt).

Auch wenn also nur ein Promilleanteil des angeblichen Geldwäschevolumens „ausgemerzt“ wird, hält das unseren fürsorglichen Staat keineswegs davon ab, den Bürger mit komplexesten Melde- und Überwachungspflichten, eingeführt durch das Geldwäschegesetz, zu drangsalieren.

3. Ziel der Kriminalitätsbekämpfung? Oder der Überwachung nach chinesischem Vorbild?

Oder geht es dem Staat überhaupt nicht um Kriminalitätsbekämpfung? Verfolgt er mit diesem durch jährlich mindestens eine Gesetzesänderung gehegten und gepflegten Tatbestand etwa Ziele außerhalb des Strafrechts?

Eine möglichst engmaschige Überwachung der wirtschaftlichen Aktivitäten seiner Bürger?

Oder geht es im darum, jeden Bürger zu jeder Zeit zu einem Beschuldigten machen zu können?

Da der Gesetzgeber die Geldwäsche zur Katalogtat hochgestuft hat, sind bei einem Tatverdacht – der de facto bei jedem vorliegt, der mit Geld zu tun hat – nicht nur die „gewöhnlichen“ Ermittlungsmaßnahmen, die die Strafprozessordnung auf Lager hat (Durchsuchen der Wohnung, Zeugenbefragungen usw.), anwendbar, sondern darüber hinaus noch speziellere Maßnahmen wie die Überwachung der Telekommunikation nach § 100 a) Abs. 2 Nr. 1 m) StPO, der akustischen Wohnraumüberwachung nach § 100 c) Abs. 2 Nr. 1. l )StPO, der akustischen Überwachung außerhalb von Wohnraum gem. § 100 f) Abs. 1 StPO, die Ermittlung der Geräte- und Kartennummer sowie den Standort eines Mobilfunkgerätes gem. § 100 i) StPO, um nur einige zu nennen.