Verhaltensregeln bei Durchsuchung wegen Geldwäscheverdacht

Korrekte Angaben zur Person des Beschuldigten im Durchsuchungsbeschluss des Verfahrens wegen Geldwäsche?

Überprüfen Sie die Vollständigkeit und Korrektheit des Durchsuchungsbeschlusses:

Sind Ihre Vor- und Zunamen, Ihr Geburtsdatum und -ort mit den im Beschluss genannten Abgaben identisch?

Wenn nicht, machen Sie die Beamten der Kriminalpolizei darauf aufmerksam, dass Sie jedenfalls nicht der dort Genannte sind und bitten die Damen und Herren, sich aus Ihrer Wohnung oder Ihren Geschäftsräumen zu entfernen.

Sind das tatsächlich durchsuchte und das im Durchsuchungsbeschluss benannte Objekt nicht identisch, weisen Sie auch darauf hin und bitten die Beamten wiederum, Ihre – nicht im Beschluss aufgeführten – Räumlichkeiten zu verlassen.

Höchsthaltbarkeitsdatum des Durchsuchungsbeschlusses

Das maximale Haltbarkeitsdatum von Durchsuchungsbeschlüssen beträgt laut Bundesverfassungsgericht [Az.  2 BvR 1954/11] sechs Monate. Die Durchsuchung aufgrund eines älteren Beschlusses ist rechtswidrig. Auch das überprüfen Sie und weisen die durchsuchenden Beamten auf ein eventuelles Überschreiten hin.

Zimmer für Zimmer, und nicht etwa Wohnung für Wohnung

Im Durchsuchungsbeschluss ist in den allermeisten Fällen eine Anschrift und genau ein Beschuldigter benannt. Da die meisten Beschuldigten eine Wohnung oder ein Haus mit mehreren Zimmern – und keine Lagerhalle – bewohnen, dürfen ausschließlich die Zimmer durchsucht werden, die der Beschuldigte alleine bewohnt oder die er mit nutzt. Die Durchsuchung von ihm nicht genutzter Zimmer ist rechtswidrig. Die Durchsuchung aller Zimmer ohne Berücksichtigung der deren Nutzung verstößt gegen Art. 13 des Grundgesetzes. Das mag sich hochtrabend anhören, aber kein geringeres Gerichts als das Bundesverfassungsgericht musste es dem Amtsgericht und dem Landgericht Hanau so deutlich ins Gebetbuch schreiben, siehe unten.

Schweigen ist der Goldstandard jedes Beschuldigten im Geldwäscheverfahren

Auf Befragen eines Beamten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft geben Sie nichts weiter an als Ihren Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort und Tag Ihrer Geburt, Ihren Familienstand, Ihren erlernten Beruf und Ihre aktuelle Adresse und Ihre Staatsangehörigkeit.

Der Geldwäschetatbestand als weite Einstiegsnorm für Durchsuchungen und andere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen

Dem Bürger wird weisgemacht, der Straftatbestand der Geldwäsche diene der Bekämpfung der organisierten Kriminalität.

Die praktische Relevanz der Geldwäsche als Straftatbestand strebt bereits ausweislich der polizeilichen Kriminalstatistik gegen Null.

Das Kalkül solcher Gesetze ist ebenso durchsichtig wie dubios: Die über möglichst weite Einstiegsnormen geschaffenen strafprozessualen Befugnisse – etwa in Gestalt einer Wohnungsdurchsuchung oder der Einziehung von Vermögensgegenständen – sollen den Boden „effizienter Verfolgung“ überhaupt erst bereiten und damit das aufdecken, was lediglich als vorhanden gemutmaßt wird.

Damit ergibt sich die empirische Grundlage für die Hypothese  des Vorhandenseins der organisierten Kriminalität demnach erst durch die Strafverfolgungstätigkeit.

Der von solchen strafprozessualen Maßnahmen Betroffene muss sich dann aktiv zur Wehr setzen, um deren Rechtswidrigkeit feststellen zu lassen: So hat beispielsweise das Bundesverfassungsgericht nach Beiziehung der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft Hanau sowohl das Amtsgericht wie auch das Landgericht Hanau „zurückgepfiffen“, als diese allzu voreilig die Durchsuchung von Geschäftsräumen aufgrund von „vagen Anhaltspunkten und bloßen Vermutungen“ angeordnet haben [BVerfG 2 BvR 1219/05, Tenor: Die Beschlüsse des Landgerichts Hanau vom 16. Juni 2005 und vom 18. April 2005 – 3 Qs 41/05 – und der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 28. Februar 2005 – 4010 Js 638/05 52 Gs – verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben].

Da polizeiliches Handeln gegen organisierte Kriminalität – was genau das auch immer sein mag – vor allem darauf ausgerichtet ist, Personen- und Organisationsverbindungen ausfindig zu machen, sich menschliches Handeln aber in den meisten Fällen nicht im sozialen Leerraum ereignet, weswegen Kriminalität häufig in Absprache mit anderen stattfindet, wird die Polizei derartige Verbindungen auch zuallermeist finden. Die Diagnose „organisierte Kriminalität“ ist nichts anderes als die logische Folge des polizeilichen Bekämpfungsansatzes.

Mit diesem Zirkelschluss werden unter dem Deckmantel der Bekämpfung der organisierten Kriminalität – vom Bürger unbemerkt – immer weitere Eingriffsbefugnisse des Staates in die Grundrechtssphäre des Bürgers geschaffen. Der wehr sich erst, wenn es ihn konkret betrifft – aber besser dann als gar nicht.