Sinnvoll ist eine Verteidigung in einem Geldwäscheverfahren dann, wenn Sie bereits durch das Ermittlungsverfahren als solches, ohne, dass es bereits zu einer Verurteilung kam, Nachteile erleiden. Das kann sein, weil Sie der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftfahrtsicherheitsgesetz unterliegen – sehr häufig im Rhein-Main-Gebiet, weil Sie besonderen Bestimmungen der Finanzaufsicht unterliegen oder weil arbeitsvertraglich geregelt ist, dass sie solche Verfahren ihrem Arbeitgeber zu melden haben, der dann u. U. Ihnen nachteilige Maßnahmen ergreift.
Berufliche Folgen bei Verurteilung
Erst recht zu einer Vertretung durch einen Anwalt ist zu raten, wenn eine Verurteilung gravierende Folgen für Sie haben könnte, beispielsweise die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder in den oben genannten Fällen die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages durch den Arbeitgeber.
Drohende Einziehung erheblicher Vermögenswerte
Sinnvoll ist eine Verteidigung des Weiteren, wenn der Gegenstand, bezüglich dessen Ihnen Geldwäsche vorgeworfen wird und der im Verurteilungsfalle der Einziehung unterliegt, einen solchen Wert hat, dass es eine massive finanzielle Einbuße für Sie darstellt, welche die Verteidigungskosten bei Weitem übersteigt.
Bedenken Sie dabei, dass nach Auffassung der Rechtsprechung bereits 5% eines „aus der Tat Erlangten“ ausreichen, um 95% legales Vermögen, mit dem diese 5% vermischt werden, zu infizieren, so dass im Verurteilungsfalle das gesamte Vermögen der Einziehung unterläge.
Erhaltung der Leichtigkeit des Seins
Subjektiv sinnvoll ist eine Verteidigung schließlich dann, wenn Sie sich in einem Geldwäscheverfahren, das in den seltensten binnen Jahresfrist abgeschlossen ist, sondern nach meinen 29 Jahren Berufserfahrung im Durchschnitt zwischen eineinhalb und zwei Jahren dauert, persönlich wohler fühlen, besser (oder überhaupt) schlafen, nicht an überhöhtem Blutdruck leiden und entspannter sind, wenn sich ein Profi um die Sache kümmert, statt gemeinsam mit Ihrem Steuerberater vermeintlich entlastende Unterlagen an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, ohne den genauen Inhalt der Ermittlungsakte zu kennen.