Drogen per Post aus dem Darknet

Vorwurf, Betäubungsmittel bestellt zu haben? Ein Aufruf zur Verteidigung!

Sie finden im Briefkasten eine polizeiliche Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das BtMG.

Tatzeit: Vor eineinhalb Jahren.
Tatort: Anschrift Ihrer damaligen Studenten-WG.

Was tun?, fragen Sie sich. Meine vorläufige Empfehlung: Jedenfalls nicht auf dem Polizeirevier anrufen und nachfragen, was es genau mit der Vorladung auf sich hat und nebenbei Ihr Unverständnis – wahlweise Ihre Überraschung – äußern, dass der Konsum von Cannabis noch immer unter Strafe stünde.
Stattdessen lesen Sie erst einmal diesen Artikel, die drei Minuten sind vermutlich gut investiert.

Drogen per Post versenden, geht das überhaupt?

Wer diese Frage googelt, findet in den Treffern viele unrichtige, einige dämliche, manche nichtssagende und den einen oder anderen erhellenden Artikel aus Zeitungen, Versandhandelsunternehmen und einiger Anwälte, die auch schon mal in BtMG-Strafverfahren verteidigt haben oder es zumindest fest vorhaben.

Selbstverständlich kann man Drogen per Post versenden: Brief adressieren, frankieren, Drogen rein, zukleben, ab in den Briefkasten.

Die Frage, die aber tatsächlich interessiert, ist diejenige, ob Drogen per Post / DHL / Hermes / UPS usw. versandt werden können, ohne dass ein Ermittlungsverfahren gegen Absender oder Empfänger eingeleitet wird, volksnah formuliert: Ohne erwischt zu werden.
Hartgesottenere Naturen formulieren die Frage umfassender: Ohne erwischt zu werden – das wäre hocherfreulich -, ohne angeklagt zu werden – das wäre erfreulich -, ohne verurteilt zu werden – das allein wäre wichtig.

Die allwissenden Journalisten, die durch ihre bloße Anwesenheit auf den Zuschauerbänken im Amtsgerichtssaal zu ausgesuchten Strafrechtsexperten werden und nach dem Besuch von elf Strafverhandlungen einen umfassenden Überblick über die kriminellen Abgründe Deutschlands für sich reklamieren, werden Ihnen auf diese Frage antworten: „Drogen per Post schicken lassen? Ganz doofe Idee.“ [Hamburger Abendblatt v. 3. März 2017].
Das liegt daran, dass Journalisten nur die Fälle zu Gesicht bekommen, die aufgedeckt, ausermittelt, angeklagt und öffentlich verhandelt werden. Auf dem Weg bis zur öffentlichen Verhandlung stirbt das Gros aller Fälle an Auszehrung.

Drogen per Post versenden, geht das, ohne erwischt zu werden?

Strafverfolgungsbehörden werden Ihnen mitteilen, Drogen im Darknet zu bestellen, sei hochgradig entdeckungsgefährlich, man habe zahlreiche Darknethändler ausfindig gemacht und hochgenommen, dabei auch Ermittlungsverfahren gegen sämtliche Besteller eingeleitet.
Fragte man Versandhändler, gäben diese wahrscheinlich die Auskunft, Drogenbestellung via Darknet und Lieferung per Paketdienst oder Brief seien relativ sicher, da nur die wenigsten Versender und Empfänger erwischt würden.

Um uns einer seriösen Beantwortung der Frage zu nähern, stellen wir keine theoretischen Überlegungen zu erfassten Fallzahlen und Dunkelziffern – die, wie der Name impliziert, niemand kennen kann, da sie im Dunkeln liegen – an, sondern betrachten von mir verteidigte, also reale Fälle:

Die Staatsanwaltschaft Dortmund führte mehrere Strafverfahren wegen des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Handels mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge in Form des Postversands, unter anderem gegen die Beschuldigten S. G. und K.S.
Die Bestellungen wurden im Darknet über die Plattformen „Dream Market„, „Wall Street Market“ aufgegeben. Gegenstand der Bestellungen waren hauptsächlich verschiedene Haschisch- und Marihuanasorten, aber auch Amphetamin, Ecstasy und Kokain, ferner potenzsteigernde Mittel wie Viagra und Kamagra, schließlich auch einfache Gebrauchsgegenstände wie Joint-Hüllen, Clipper-Feuerzeuge, Longpaper usw.
Bezahlt wurden die Bestellungen in den meisten Fällen mit der Kryptowährung Bitcoin, teilweise aber auch mittels Geschenkgutscheinen, v. a. von Amazon.
Bei der Bezahlung mittels Bitcoin übertrug der Käufer bzw. Besteller den Kaufpreis auf ein Treuhandkonto, von dem aus die Bitcoin an den Verkäufer übertragen werden, wenn der Kauf beim Support als abgeschlossen gemeldet wurde.
Die Bestellungen wurden in das gesamte Bundesgebiet wie auch ins benachbarte europäische Ausland ausgeliefert.
Bei Durchsuchungen wurden Datenträger in Form von Notebooks, MacBooks, USB-Sticks, Mobiltelefone usw. beschlagnahmt, bei deren Auswertung Bestelllisten gefunden worden waren, die mehr als 7.500 einzelne Bestellungen und entsprechende Ausliefervermerke enthielten.

Nun wurden gegen die Personen, die sich mit Namen, Adresse und illegalem Bestellgegenstand auf dieser Liste als Besteller befanden, jeweils Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen § 29 BtMG eingeleitet.

Entdeckungsrisiko bei Btm-Bestellung im Netz und Postversand

Welcher Schluss lässt sich bezüglich der Frage nach dem Entdeckungsrisiko für den Versender ziehen?

Wenn man erst nach dem Versenden von mehr als 7.500 Lieferungen entdeckt wird und laut Listen auf diese Weise 12 Kilogramm Amphetamin, 115 Kilogramm Haschisch, knapp 14 Kilogramm Marihuana, 400 Gramm Kokain und tausende Ecstasy-Tabletten versandt hat, stufe ich das Entdeckungsrisiko im Vergleich zu anderen Straftaten für den Versender als sehr gering ein.

Interessanter für den geneigten und eventuell selbst betroffenen Leser ist das Entdeckungsrisiko für denjenigen, der zum Hausgebrauch im Darknet bestellt hat.

Hat, wie hier, der Betreiber eines online-Handels keine Vorkehrungen für den Fall der Aufdeckung unternommen, die Bestelllisten unverschlüsselt auf seinem Laptop gespeichert und dabei nicht einmal erledigte Bestellungen unwiederbringlich gelöscht, ist das Entdeckungsrisiko für den Besteller identisch mit dem für den Händler.

Verurteilungsrisiko: Maßgeblicher Unterschied zwischen Händler und Besteller

Unter dem Verurteilungsrisiko verstehe ich das Risiko, nach der Entdeckung einer möglichen Straftat derentwegen verurteilt zu werden.

Bei dem Händler ist das Verurteilungsrisiko nahezu ebenso hoch wie das Entdeckungsrisiko, da die Entdeckung in den allermeisten Fällen zur Verurteilung führt.

Ganz anders aber beim Besteller: Bei ihm hängt das Risiko der Verurteilung nach einer Entdeckung in dem Sinne, dass seine Adresse auf einer Bestellliste aufgetaucht ist, maßgeblich von seinem weiteren Verhalten und insbesondere der Qualität seiner Strafverteidigung ab:
Wer nach dem Erhalt einer Vorladung bei der Polizeidienststelle anruft, um sich unverbindlich nach dem genauen Tatverdacht zu erkundigen und bei dieser Gelegenheit auf irgendwelche Aussagen des Polizeibeamten vertraut („Wenn Sie Angaben machen wird das Verfahren von der Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit eingestellt“ oder „Wenn Sie zur Vernehmung kommen, mache einen Aktenvermerk, dann wird das Verfahren gegen geringe Auflagen eingestellt“), der hat sich vollends in die Hände der Justiz begeben.

Nur eines ist sicher: Kein Staatsanwalt in Deutschland hat sich je nach irgendwelchen Meinungen, Ansichten, Wünschen oder Empfehlungen irgendeines Polizisten gerichtet, richtet sich nicht danach und wird sich danach nicht richten. Es ist sein Amt und seine Pflicht, selbst über das Schicksal des Verfahrens zu entscheiden.
Und weil das so ist, fallen Sie auf keine Zusagen, Aussagen oder Ansagen eines Kriminalbeamten herein, sondern meiden von vorneherein jeden Kontakt zur Polizei!

Nehmen wir an, Sie haben auf Ihre schriftliche oder in manchen Fällen auch fernmündliche Vorladung hin keine Angaben bei der Polizei gemacht.

Es stehen dann in den allermeisten Fällen, in denen ein Darknethändler hochgenommen worden ist, folgende Beweismittel zur Überführung des Bestellers von Betäubungsmittel im Darknet und deren Lieferung per Post oder Paketdienst zur Verfügung:

Erstens ein Eintrag in einer Bestellliste, gegebenenfalls auch mit zusätzlichen Bemerkungen wie „bezahlt“, beliefert“, „gut bewertet“ o. ä, zweitens ein Auszug aus dem Melderegister, in dem dokumentiert ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Bestellung tatsächlich an der Lieferadresse gewohnt waren.

Die Stunde des erfahrenen Verteidigers!

Jetzt kommt die Stunde der Verteidigung! Sie nehmen nicht irgendeinen Anwalt, der sich neben allen möglichen Strafrechtsgebieten auch Betäubungsmittelstrafrecht auf die Fahnen schreibt! Sie mandatieren auch keine ganze Strafverteidigerkanzlei, bei der Sie nicht wissen, wer der Damen und Herren gerade lustig ist, Ihren Fall zu übernehmen. Sie mandatieren einen Fachanwalt bzw. eine Fachanwältin für Strafrecht, einen Strafverteidiger bzw. eine Strafverteidigerin also, der bzw.die sich schwerpunktmäßig im Betäubungsmittelrecht bewegt: Der bzw. die wird unter Beachtung und Zuhilfenahme der Rechtsprechung vor allem des Bundesgerichtshofes – aber auch das Bundesverfassungsgericht ist in diesen Betäubungsmittelsachen mit seinem Beschluss 2 BvR 417/88 von Nutzen, wie auch diverse Landgerichte, so beispielsweise Aachen, Beschluss 68 Qs 56/08, oder Köln, Beschluss 2 Ws 174/98 – zur Frage der Rechtsfehlerhaftigkeit von Beweiswürdigungen darlegen, dass im konkreten Fall kein hinreichender Tatverdacht vorliegt, so dass das Ermittlungserfahren von der Staatsanwaltschaft einzustellen ist. Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf einer nachvollziehbaren und tragfähigen Grundlage beruhen; sie ist rechtsfehlerhaft, wenn sie Lücken, Widersprüche oder Unklarheiten aufweist oder mit den Denkgesetzen oder gesicherten Erfahrungssätzen nicht in Einklang steht [beispielhaft: BGH, Urteile vom 9. Mai 2017 – 1 StR 265/16].

Versender unbekannt: Paket unterwegs abgefangen

Eine etwas anders gelagerte, indessen mit demselben strafprozessualen Handwerkszeug zu lösende Konstellation ist diejenige, dass im Ausland – oft in der Schweiz – Stoffe bestellt werden, die in Deutschland als Betäubungsmittel oder Arzneimittel gelten. Wird das Paket vom Zoll geöffnet, leitet das Hauptzollamt ein Verfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das BtMG respektive gegen das Arzneimittelgesetz ein.

Welche Beweismittel existieren hier? Ein Paket mit – unter Umständen – verbotenen Stoffen, das an den (dann) Beschuldigten adressiert ist. Diese Konstellation ist selbstredend im Hinblick auf eine Anklage und Verurteilung gefahrträchtiger als das bloße Auftauchen einer Adresse auf einer Bestellliste, da nun den Ermittlungsbehörden das Betäubungs- bzw. Arzneimittel leibhaftig in die Hände gefallen ist. Nichtsdestotrotz sind auch hier – wie unten gezeigt – Verfahrenseinstellungen nach dem Königsparagraphen des § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) möglich, wenn die Beweissituation analysiert und in einer die oben beschriebenen Beweiswürdigungsgrundsätze beachtenden Verteidigungsschrift gegenüber der Staatsanwaltschaft dargelegt wird.

Verteidigungstaktisch falsch ist es, im Ermittlungsverfahren die einfachere Strategie zu wählen und sich mit der Staatsanwaltschaft auf die Diskussion einzulassen, ob denn Zigaretten, die weniger als 1 Gramm THC enthalten, in Deutschland überhaupt als Betäubungsmittel gelten oder nicht. Trotzdem scheinen einige Strafverteidiger diesen einfachereren Weg zu gehen, mit der Folge, Verurteilungen der Mandanten zu riskieren, wenn sie an besonders rigide Staatsanwaltschaften geraten, die auch Kleinstmengen verfolgen, wenn sie aus dem Ausland eingeführt sind. In diesem Sinne besonders negativ bekannt sind die Staatsanwaltschaften Darmstadt, Koblenz und Würzburg.

Verfahrenseinstellungen nach Verteidigereinschaltung

Dass die dargestellte Verteidigungsstrategie nicht nur in der Theorie, sondern in der Praxis funktioniert, zeigen unter anderem die von mir erreichten Verfahrenseinstellungen hessischer, bayrischer, rheinland-pfälzischer Staatanwaltschaften in solchen Verfahren, in denen im Deep-web bestellt und per Post versendet wurde.

Die Staatsanwaltschaften Köln, Hagen und Mannheim erhoben jeweils Anklage, die angerufenen Amtsgerichte Köln – AG Köln 543 Ds 437/16 -, Iserlohn – AG Iserlohn 16 Ds 139/17 – und Mannheim – AG Mannheim 1 Ls 805 Js 21014/15 – lehnten die Eröffnung der Hauptverfahren ab.

Hier einige anonymisierte Einstellungsverfügungen selbst verteidigter Betäubungsmittelverfahren: