Anfangsverdacht

Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Durchsuchung bei dem Verdacht einer Straftat

Der sogenannte „Anfangsverdacht“ ist nach der Konzeption der Strafprozessordnung ein Schutzelement zugunsten desjenigen, auf den sich das Augenmerk der Strafjustiz richtet.

Der Anfangsverdacht ist nämlich zwingende Voraussetzung für

  • die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens
  • strafprozessuale Maßnahmen höchst unangenehmer Natur, so beispielsweise die Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume, landläufig als Hausdurchsuchung oder Haussuchung bekannt.

Aus diesem Umstand erklärt sich der hohe Stellenwert dieses Verdachtsgrades im Sinne eines Schutzes des von der Strafjustiz „Beobachteten“ – denn ob dieser „Beobachtete“ tatsächlich Beschuldigter ist, hängt ja gerade von der Bejahung oder Negierung des Anfangsverdachtes ab: Gibt es keinen Anfangsverdacht, gibt es kein Ermittlungsverfahren und damit auch keinen Beschuldigten.

Hürde vor Einleitung von Ermittlungen

Das Bestehen eines Anfangsverdachts ist damit die Hürde, die von den Strafverfolgungsbehörden zu überspringen ist, wenn sie gegen jemanden strafrechtliche Ermittlungen einleiten nebst den begleitenden Maßnahmen.

Als Voraussetzung für die Vornahme einer Hausdurchsuchung werden die prozessualen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anfangsverdachts nun von den Staatsanwaltschaften und Ermittlungsrichtern teilweise bemerkenswert großzügig interpretiert, um anderer Leute Wohnungen durchsuchen (lassen) zu können.

Verfassungsbeschwerde gegen landgerichtlichen Feststellungsbeschluss

Dieser großzügigen Auslegung, wann denn ein Ermittlungsmaßnahmen wie der Durchsuchung erlaubender Anfangsverdacht anzunehmen sei, hat das Bundesverfassungsgericht – immerhin das höchste deutsche Gericht – im Sommer 2010 einen Riegel vorgeschoben, indem es in seiner Entscheidung unter dem Az. 2 BvR 3044/09 feststellte, dass ein Beschluss des Landgerichts Traunstein den Beschwerdeführer – also denjenigen, der sich mit der sog. Verfassungsbeschwerde an das Verfassungsgericht gewandt hat – in seinen Rechten verletzt, sodann diesen Beschluss aufhob und dabei die Voraussetzungen für das Bejahen eines Anfangsverdachtes notwendigerweise abstrakt definierte.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war Beifahrer in einem PKW, der von einer Polizeistreife abends einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen wurde. Bei dem Fahrer wurde in der Hosentasche Haschisch gefunden, ein Drogenschnelltest bei diesem war positiv. Bei dem Beschwerdeführer – also dem Beifahrer – wurden keinerlei Betäubungsmittel aufgefunden. Ein Urintest wurde bei ihm nicht durchgeführt. Zum Anlass ihrer Fahrt gaben beide übereinstimmend an, sie hätten einen Rasenmäher transportiert. Der Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion verbracht, wo er bei der Vernehmung keine weiteren Angaben machte. Den Ermittlungsbeamten war der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt. Zuletzt war er im Jahr 2006 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Polizeibeamten nahmen am selben Abend Kontakt mit dem Staatsanwalt auf, der die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers – des Beifahrers! – gemäß § 102 StPO anordnete. Der Beschwerdeführer räumte nach der Mitteilung der durch den Staatsanwalt angeordneten „Nachschau“ ein, dass er Haschisch in der Wohnung aufbewahre. Die Durchsuchung wurde nach Mitternacht vollzogen, wobei 5,7 Gramm Haschisch aufgefunden und beschlagnahmt wurden.

Der Beschwerdeführer hatte zunächst beim Amtsgericht Traunstein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seiner Wohnung begehrt, und nachdem das Amtsgericht die Durchsuchung als recht- und gesetzesmäßig bewertete, diesen amtsgerichtlichen Beschluss mit der Beschwerde zum Landgericht Traunstein angegriffen. Das Landgericht pflichtete dem Amtsgericht bei und hatte offenbar keine Bedenken bezüglich der Recht- und Gesetzesmäßigkeit der Durchsuchung.

Das nach Erschöpfung dieses Rechtsweges angerufene Verfassungsgericht stellte klar, dass die Durchsuchung rechtswidrig war und schrieb dem Amts- wie dem Landgericht die deutlichen Worte

„Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar.“

ins Gebetbuch.

Abstrakte Voraussetzungen des Anfangsverdachtes

Der Beschwerdeführer war Beifahrer in einem PKW, der von einer Polizeistreife abends einer verdachtsunabhängigen Kontrolle unterzogen wurde. Bei dem Fahrer wurde in der Hosentasche Haschisch gefunden, ein Drogenschnelltest bei diesem war positiv. Bei dem Beschwerdeführer – also dem Beifahrer – wurden keinerlei Betäubungsmittel aufgefunden. Ein Urintest wurde bei ihm nicht durchgeführt. Zum Anlass ihrer Fahrt gaben beide übereinstimmend an, sie hätten einen Rasenmäher transportiert. Der Beschwerdeführer wurde zur Polizeiinspektion verbracht, wo er bei der Vernehmung keine weiteren Angaben machte. Den Ermittlungsbeamten war der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz bekannt. Zuletzt war er im Jahr 2006 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Die Polizeibeamten nahmen am selben Abend Kontakt mit dem Staatsanwalt auf, der die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers – des Beifahrers! – gemäß § 102 StPO anordnete. Der Beschwerdeführer räumte nach der Mitteilung der durch den Staatsanwalt angeordneten „Nachschau“ ein, dass er Haschisch in der Wohnung aufbewahre. Die Durchsuchung wurde nach Mitternacht vollzogen, wobei 5,7 Gramm Haschisch aufgefunden und beschlagnahmt wurden.

Der Beschwerdeführer hatte zunächst beim Amtsgericht Traunstein die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung seiner Wohnung begehrt, und nachdem das Amtsgericht die Durchsuchung als recht- und gesetzesmäßig bewertete, diesen amtsgerichtlichen Beschluss mit der Beschwerde zum Landgericht Traunstein angegriffen. Das Landgericht pflichtete dem Amtsgericht bei und hatte offenbar keine Bedenken bezüglich der Recht- und Gesetzesmäßigkeit der Durchsuchung.

Das nach Erschöpfung dieses Rechtsweges angerufene Verfassungsgericht stellte klar, dass die Durchsuchung rechtswidrig war und schrieb dem Amts- wie dem Landgericht die deutlichen Worte

„Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar.“

ins Gebetbuch.

Anwendung auf die konkrete Wohnungsdurchsuchung:

Das Verfassungsgericht wendet diese Voraussetzung mit folgendem Ergebnis auf den zu entscheidenden Fall an:

Diesen Anforderungen würden die angegriffenen Beschlüsse [der des Amtsgerichts Traunstein und der diesen bestätigende des Landgerichts Traunstein] nicht gerecht. Bei dem Beschwerdeführer selbst seien keine Betäubungsmittel aufgefunden worden und anders als bei dem Fahrer des PKW sei auch kein Drogenschnelltest durchgeführt worden, der zu weiteren tatsächlichen Anhaltspunkten für den Besitz von Betäubungsmitteln hätte führen können. Auch die übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und des Fahrers zum Zweck ihrer Fahrt seien nicht derart fernliegend oder in sich widersprüchlich gewesen, dass diese als unglaubwürdig und damit als ein weiterer hinreichender Anknüpfungspunkt für einen Tatverdacht gewertet werden konnten. Die fünf Vorverurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz aus den Jahren 1987 bis 2006 seien ohne das Vorliegen weiterer tatsächlicher Anhaltspunkte keinesfalls ausreichend, um einen Tatverdacht auf eine aktuelle Straftat anzunehmen. Schließlich begründe auch die Gesamtschau der aufgeführten Indizien keinen auf tatsächlichen Gründen beruhenden Tatverdacht. Daran ändert auch die Einlassung des Beschwerdeführers auf die Mitteilung der Durchsuchungsanordnung hin nichts, weil für das Vorliegen eines Tatverdachts hier auf den Zeitpunkt der Anordnung abzustellen sei. Den Ermittlungsbehörden lag kein Hinweis darauf vor, dass der Fahrer des PKW die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel von dem Beschwerdeführer erhalten habe. Auch gehe aus den Ermittlungsakten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt hätte, Betäubungsmittel konsumiert zu haben. Die Annahme eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.

Sehr aktuell ist die Frage, wann und unter welchen Umständen ein Anfangsverdacht vorliegt und wann nicht, anlässlich der zahlreichen Verfahren wegen des Verdachtes des Verbreitens, des Erwerbes und des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b StGB, bei denen der von der Strafjustiz Beschuldigte in aller Regel erst Kenntnis von dem gegen ihn gerichteten Verfahren anlässlich der Wohnungsdurchsuchung erlangt.